Dauerstreit um Sanierungsklausel
Von Markus Mehring
Rechtsanwalt
Seit Jahrzehnten beschäftigt sich das Steuerrecht mit der Verrechnung von Verlusten innerhalb einer Kapitalgesellschaft im Anschluss an einen vollständigen oder teilweisen Gesellschafterwechsel. Nach der derzeitigen Regelung entfällt ein Verlustvortrag bei einer Kapitalgesellschaft quotal, wenn mehr als 25% der Anteile übertragen werden, und vollständig, wenn mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Als Reaktion des Steuergesetzgebers auf die Finanz- und Wirtschaftskrise wurde 2009 mit Wirkung zurück in das Jahr 2008 eine sog. Sanierungsklausel verabschiedet. Diese sollte es wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen trotz eines Anteilseignerwechsels ermöglichen, Verluste gegen zukünftige Gewinne zu verrechnen, wenn ein Sanierungsfall vorliegt.
Für viele überraschend eröffnete die EU-Kommission wenige Monate nach Verabschiedung des Gesetzes gegen Deutschland ein sog. Vertragsverletzungsverfahren. Nach Auffassung der Kommission führen aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen – auch in Gestalt von Steuerminderungen – zu einer Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige, was den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Aufgrund dieses Prüfungsverfahrens setzte das BMF zunächst die Anwendungder Sanierungsklausel gegenüber den betroffenen Kapitalgesellschaften aus.
In der abschließenden Entscheidung der Kommission weist diese Deutschland an, jegliche Beihilfe, die unter der Regelung der Sanierungsklausel seit dem Beginn der Anwendungsfrist gewährt wurde, zurückzufordern. Das Vorgehen der Kommission ist keinesfalls unproblematisch, schließlich ist die Gestaltung des Steuerrechts grundsätzlich alleinige Aufgabe des jeweiligen nationalen Parlaments.
Auch die Bundesregierung will sich mit dem Kommissionsbescheid nicht abfinden und ist nunmehr in einer Position wie viele Steuerbürger vor ihr: Sie muss ihr Recht vor Gericht erstreiten. Zuständig ist dafür nicht die deutsche Finanzgerichtsbarkeit, sondern das Gericht der Europäischen Union, welches jetzt die Konformität der Sanierungsklausel mit dem Beihilferecht der EU zu klären hat. Auch die aus dem Steuerrecht bekannte Aussetzung der Vollziehung gibt es für solche Verfahren nicht. Deshalb sind aufgrund der Sanierungsklausel bereits gewährte Steuervorteile binnen einer Frist von 4 Monaten zurückzufordern. Damit enden etwaige Parallelen zu einem Steuerverfahren, da nicht der Kläger Deutschland an die EU etwas zahlen muss, sondern die betroffenen Körperschaften an den deutschen Fiskus.
Sollte die Klage der Bundesregierung allerdings Erfolg haben, könnte die Sanierungsklausel für die Zeiträume von 2008 bis 2010 wieder angewendet werden. Das wird dann allerdings lange nach Ende der damaligen Finanz- und Wirtschaftskrise sein, zu deren Bekämpfung sie geschaffen wurde.
April 2011

