Und der Dienstwagen ist doch das liebste Kind …
Von Rainer Pietyra
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Wer sich die Rechtsprechung der Finanzgerichte und die Veröffentlichungen der Finanzverwaltungen der letzten Jahre anschaut, muss zwangsläufig zum Schluss gelangen, dass die steuerliche Behandlung der Privatnutzung von betrieblichen Fahrzeugen eines der größtenProbleme unseres Landes ist. Die Flut von Entscheidungen und Veröffentlichungen macht deutlich, dass dieses Thema bei der Finanzverwaltung ganz oben auf der Agenda steht.Und auch die Steuerpflichtigen sind beim Auto am allerwenigsten bereit, Änderungen zu ihren Ungunsten zu akzeptieren.
Besondere Brisanz erhält das Thema „Dienstwagen“, wenn es mit dem Thema „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ kombiniert wird. Denn hinsichtlich der Abzugsfähigkeit solcher Fahrten ist der deutsche Steuerbürger wenig kompromissbereit – es sei nur an den verfassungsrechtlich kläglich gescheiterten Versuch des Gesetzgebers erinnert, die Pendlerpauschale einzuschränken.
Genau zu diesem Problemkreis musste sich der Bundesfinanzhof kürzlich wieder einmal in gleich drei (!) Verfahren äußern. Es ging um die schon länger strittige Frage, wie die Besteuerung der Privatnutzung eines Dienstwagens zu erfolgen hat, wenn das Fahrzeugauch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet werden darf. Bei Anwendung der sogenannten 1 %-Regelung sieht das Gesetz die Besteuerung eines zusätzlichen geldwerten Vorteils in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer vor. Grundgedanke ist insbesondere, dass durch diese Pauschalbesteuerung die als Werbungskosten abgezogenePendlerpauschale neutralisiert wird, da dem Steuerpflichtigen ja tatsächlich keine Kostenfür die Fahrten zur Arbeit entstanden sind.
Nach diesem Gesetzeszweck scheint es völlig einleuchtend, dass die zusätzliche Besteuerung dann aber auch nur erfolgen darf, wenn aufgrund tatsächlicher Fahrten die Pendlerpauschale zur Anwendung kommt. Nicht so die Auffassung der Finanzverwaltung: Unabhängig von den tatsächlichen Fahrten soll immer ein Zuschlag in Höhe von 0,03 % erfolgen. Wird die – eventuell sogar weiter entfernte Arbeitsstätte – nur selten aufgesucht, führt diese Sichtweise zu einer erheblichen Steuerbelastung. Der BFH erteilte dieser Auffassung bereits im Jahr 2008 eine Absage, worauf die Finanzverwaltung mit einem ihrer berüchtigten Nichtanwendungserlasse reagierte.
Bemerkenswert ist, dass es die Finanzverwaltung offensichtlich für notwendig erachtet, dass sich der BFH gleich in drei weiteren Fällen nochmals mit dieser – eigentlich recht einfachen – Thematik beschäftigt. Wenig überraschend hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. In Fällen von wenigerals 15 Fahrten pro Monat zwischen Wohnung und Arbeitsstätte empfiehlt es sich daher, dass nur ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und pro tatsächlicher Fahrt angesetzt wird. Angesichts der dreifachen Rechtsprechung könnte man erwarten, dass das Finanzamt dem nun folgt. Wie so oft ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesetzgeber mal wieder vor den Karren spannen lässt und mit einem rückwirkenden Nichtanwendungsgesetz reagiert. Zumindest dürften sich in diesem Fall auch die Verfassungsrichter bald wieder mit dem liebsten Kind der Deutschen beschäftigen.
Februar 2011

