Meilicke II: Anrechnung ausländischer Dividenden
Von Guntram Teichgräber
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Bereits im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6.3.2007 in der Rechtssache Meilicke (292/04) hatte der EuGH das alte Körperschaftsteueranrechnungsverfahren, das eine Anrechnung nur für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden vorsah, für gemeinschaftswidrig erklärt. Offen blieb allerdings, wie das für das deutsche Körperschaftsteuersystem konzipierte Anrechnungsverfahren bei ausländischen Dividenden durchzuführen ist, insbesondere welche formellen Anforderungen an den Nachweis ausländischer Körperschaftsteuer zu stellen sind.
Mit seinem Urteil vom 30.6.2011 (C - 262/09) hat der EuGH nun im zweiten Verfahren in der Rechtssache Meilicke den Schlusspunkt gesetzt und Folgendes verkündet: Die Steuergutschrift ist nach Maßgabe des Körperschaftsteuersatzes zu berechnen, der nach dem Recht des Sitzmitgliedsstaats der ausschüttenden Gesellschaft auf die ausgeschütteten Dividenden angewandt wird. Dabei kann der gutzuschreibende Betrag indessen nicht den Betrag der Einkommensteuer übersteigen, den der begünstigte Anteilseigner in dem Mitgliedsstaat, in dem er unbeschränkt steuerpflichtig ist, auf die bezogenen Dividenden zu entrichten hat. Die Steuerbehörden sind befugt, vom Empfänger die Vorlage von Belegen zu verlangen, anhand derer sie eindeutig und genau überprüfen können, ob die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen, ohne dass sie dabei die Steuergutschrift schätzen dürfen.
Das in der damaligen Fassung des Körperschaftsteuergesetzes enthaltene Erfordernis der Vorlage einer amtlich vorgeschriebenen Bescheinigung, ohne jede Möglichkeit für den Anteilseigner, die Höhe der von der dividendenausschüttenden Gesellschaft tatsächlich gezahlten Steuer mit anderen einschlägigen Umständen und Informationen nachzuweisen, stellt eine verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Der EuGH lehnt damit zwar die Notwendigkeit der Vorlage einer Steuerbescheinigung nach deutschem Muster ab; gleichwohl bleibt das eigentliche Problem erhalten: durch Vorlage von diesbezüglichen Belegen nachweisen zu müssen, welche Steuerabzüge im anderen Staat tatsächlich vorgenommen worden sind.
Zwar werden Konzernunternehmen von ihren ausländischen Tochterunternehmen eine Bescheinigung über die ausländische Körperschaftsteuer beschaffen können. Auch Großanleger und Fondsgesellschaften werden aufgrund ihres Einflusses die notwendigen Nachweise erhalten. Aber Kleinanleger mit minimaler Beteiligung dürften wohl ein Problem damit haben, für mittlerweile weit zurückliegende Jahre entsprechende Nachweise zu erlangen.
Des Weiteren urteilte der EuGH über eine verfahrensrechtliche Vorschrift (§ 175 AO), deren Verschärfung im Dezember 2004 die Geltendmachung eines Anspruchs auf eine Steuergutschrift in vielen Fällen verhinderte. Nach der geänderten Vorschrift stellt die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung kein rückwirkendes Ereignis mehr dar. Nach Ansicht des EuGH steht dieser Gesetzesänderung der europarechtlich zu beachtende sog. Effektivitätsgrundsatz entgegen; die Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist sei erforderlich.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung positioniert: Zum einen dürfen die Steuerbehörden alle für die Beurteilung notwendigen Nachweise verlangen, zum anderen darf die Beurteilung nicht zu formalistisch erfolgen. Die Steuerpflichtigen sollten aber keine zu optimistischen Erwartungen an eine großzügige Handhabung durch die Finanzbehörden hegen.
August 2011


