
Verlustabzug beim Anteilskauf: in dubio pro fisco
Annette Dieckmann
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Mit seinen Urteilen vom 25.6.2009 und vom 14.7.2009 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt gegen die bisherige Verwaltungsauffassung gestellt und entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Beteiligungen von mindestens 1 % (§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG) jedenfalls dann nicht nach dem Halbabzugsverbot – bzw. dem Teilabzugsverbot ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2009 – gem. § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Auf das erste BFH-Urteil reagierte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 15.2.2010 mit einem Nichtanwendungserlass, was wiederum den BFH dazu veranlasste, in seinem Beschluss vom 18.3.2010 unter Hinweis auf die beiden vorausgehenden Urteile explizit und unmissverständlich mitzuteilen, dass er den Sachverhalt als geklärt ansehe. Daraufhin hob das BMF mit Schreiben vom 28.6.2010 den Nichtanwendungserlass zwar auf, wies aber vorsichtshalber gleichzeitig darauf hin, dass es beabsichtige, die bisherige Verwaltungsauffassung durch eine Gesetzesänderung zu normieren.
Nun lag der Ball allerdings wieder beim BFH; am 6.4.2011 folgten drei weitere Urteile zu diesem Thema: Es wurde entschieden, dass das Halbabzugsverbot nicht greift, wenn der Steuerpflichtige lediglich solche Einnahmen erhalten hat, für die noch das Anrechnungsverfahren galt (bis einschließlich VZ 2000). Hingegen sind auch im Fall von veräußerungsbedingten Einnahmen (Veräußerungspreis) Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG) und Halbabzugsverbot anzuwenden. Werden jedoch objektiv wertlose Anteile aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis veräußert, kommen Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot nicht in Betracht.
In der Folge gab die Oberfinanzdirektion Niedersachsen am 27.5.2011 eine Verfügung heraus, in der die jeweilige Rechtslage für die verschiedenen Fallgruppen bis zum VZ 2010 zusammengefasst wird. Aber bereits ab dem VZ 2011 gilt schließlich der neue Satz 2 im § 3 c Abs. 2 EStG, der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 eingefügt wurde, wonach künftig bereits die bloße Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens(TEV) ausreichend ist. Die BFH-Rechtsprechung ist damit ab dem VZ 2011 hinfällig und das TEV uneingeschränkt einschlägig, auch wenn dies dem Zweck des Teilabzugsverbots, eine Doppelbegünstigung auszuschließen, zuwider läuft.
Mit diesem „Hin und Her" hat die Finanzverwaltung mittels der Legislative wieder einmal dem Steuerzahler gezeigt, wie man lästige Steuerausfälle zu verhindern weiß: Eine Norm, die durch Klage erfolgreich angegriffen wird, wird einfach durch eine profiskalische Gesetzesänderung ausgehebelt! In der Praxis bleibt daher nur noch die Möglichkeit, bei Altfällen ggf. Einspruch einzulegen. Ansonsten muss leider der Klageweg erneut beschritten werden.
Oktober 2011

