Ist die Erbschaftsteuer verfassungswidrig?
Guntram Teichgräber
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat in einem Beschluss vom 5.10.2011 massive verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erbschaftsteuer geäußert und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Verfahrensbeitritt aufgefordert.
Zur Erinnerung: Durch die Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 sollte u. a. die bisherige ungleiche Bewertung verschiedener Vermögensarten (z. B. Beteiligung an Kapitalgesellschaften gegenüber Beteiligung an Personengesellschaften, Immobilien gegenüber Barvermögen) aufgehoben werden, denn nach Auffassung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) lag hierin ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Der BFH sieht sich jetzt erneut veranlasst, überprüfen zu lassen, ob die in den §§ 13 a und 13 b i. V. m. § 19 a ErbStG vorgesehene Möglichkeit von Bewertungsabschlägen in Höhe von 85 % oder 100 % ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Die §§ 13 a und 13 b ErbStG privilegieren unternehmerisches Vermögen bis hin zur vollständigen Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen (Stichwort Lohnsumme). Diese Steuererleichterungen werden mit der Gemeinwohlbindung unternehmerischen Vermögens begründet. Gerade die Privilegierung wird in der Praxis als Gestaltungsmöglichkeit genutzt, indem z. B. bisheriges Privatvermögen (auch Festgeld) in eine gewerbliche Struktur eingebracht wird, um anschließend die Begünstigung der §§ 13 a und 13 b in Anspruch zu nehmen (Stichwort Geldsack GmbH). Das widerspricht aber dem eigentlichen Gedanken des Gesetzgebers. Es stellt sich nun die Frage, warum der 2. Senat des BFH zunächst das BMF zum Verfahrensbeitritt aufforderte und nicht sofort durch einen Vorlagebeschluss beim BVerfG das Verfahren weitergeführt hat. Das BMF soll wohl zunächst über praktische Erfahrungen bei der Besteuerung berichten. Eventuell sollen diese Erkenntnisse für den Vorlagebeschluss mit verwendet werden.
Für die Praxis bedeutet das: Es ergehen weiterhin Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide. Sofern die §§ 13 a und 13 b ErbStG keine Anwendung gefunden haben (z. B. weil Grundvermögen oder sonstiges Vermögen übertragen wurde) und die Bescheide nicht gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung vorläufig ergangen sind, ist zwingend fristwahrend Einspruch einzulegen.
Außerdem geht es noch um eine weitere Regelung, die auf dem Prüfstand steht. Nach der Reform im Jahre 2009 waren die Steuerpflichtigen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister und Neffen und Nichten) den Steuerpflichtigen der Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber) in der Höhe der Besteuerung des Erwerbes gleichgestellt. Zum 1.1.2010 wurde diese Regelung dahingehend verändert, dass Erwerbe in der Steuerklasse III einer höheren Besteuerung unterliegen.
Hinzuweisen ist noch auf diverse interessante Gestaltungsmöglichkeiten, die der BFH in seinem Beschluss nennt, die derzeit zu einer legalen Nutzung der Bewertungsabschläge führen.
Februar 2012

