Oldtimersammlung bleibt trotz Wertsteigerungszweck Privatvergnügen
Das Anlegen einer Oldtimer- und Neufahrzeugsammlung ist keine unternehmerische, sondern eine private Tätigkeit. Deshalb steht dem Sammler keine Erstattung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zu, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27.01.2011 entschied (Az.: V R 21/09).
Eine GmbH schaffte 1986 insgesamt 126 Oldtimer und hochwertige Neufahrzeuge an und lagerte sie in einer Tiefgarage ein. Zweck der GmbH war es, diese Fahrzeuge nach 20 bis 30 Jahren mit Gewinn zu veräußern. Bereits 1992 wurde die Sammlung mit Verlust verkauft. Das Finanzamt ließ weder den Vorsteuerabzug aus der Wagenanschaffung zu noch erkannte es die Unterhaltskosten als abzugsfähig an.
Der BFH entschied nun im Sinne des Finanzamtes. Entscheidend war die Unterscheidung zwischen privater Sammlerleidenschaft und unternehmerischer Tätigkeit. Dabei erwies sich die erhoffte Wertsteigerung nicht als Kriterium, da es ebenso auf private Münz- oder Briefmarkensammler anwendbar sei. Entscheidend sei, so der BFH, ob sich der Sammler bereits während des Sammlungsaufbaus unternehmerisch wie ein Händler verhalte und entsprechende Geschäfte tätige. Hier habe sich die GmbH nicht unternehmerisch betätigt.

