Unvollständige Rechnung bewahrt nicht vor Umsatzsteuerschuld
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zum § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz alter Fassung (UStG a. F.) entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.02.2011, dass unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer beim Rechnungsaussteller zu einer Umsatzsteuerschuld führt, auch wenn dieser die Rechnung nicht mit allen Angaben nach dem Umsatzsteuergesetz versehen hat (Az.: V R 39/09).
Im entschiedenen Fall hatte ein Spirituosenunternehmen in verschiedenen Rechnungen Positionen über nicht ausgeführte Lieferungen samt Umsatzsteuer aufgeführt. Die Empfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt forderte nun vom Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer auf die unberechtigt ausgewiesenen Positionen.
Das Spirituosenunternehmen hatte dagegen argumentiert, dass eine unvollständig ausgefüllte Rechnung gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Deshalb dürfe der Rechnungsaussteller auch nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden. Dem hielt der BFH entgegen, dass sich der Begriff der Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG definiere. Danach sei eine Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werde, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet werde.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und begründete, dass, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweise, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt sei, gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag schulde. Das Gericht führte dazu weiter aus, dass es dazu gerade nicht erforderlich sei, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweise. Die Regelung in § 14c UStG könne ihren gesetzgeberischen Zweck nicht erfüllen, Missbräuche zu vereiteln, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten.

