Finanzamt darf für verbindliche Auskünfte Gebühren verlangen
Die sogenannten Auskunftsgebühren für verbindliche Auskünfte durch das Finanzamt stoßen beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken (Urteil vom 30.3.2011, Az.: I R 61/10). Das gilt auch für hoch ausfallende Gebühren, sofern sie der vom Finanzamt aufgewandten Zeit zur Beantwortung entsprechen, wie aus einem Beschluss des BFH vom 30.3.2011 hervorgeht (Az.: I B 136/10).
Im Jahre 2006 regelte der Gesetzgeber in § 89 der Abgabenordnung, dass für die Erteilung verbindlicher Auskünfte zur steuerlichen Beurteilung noch offener Sachverhalte vom Finanzamt Gebühren beim Fragesteller erhoben werden können. Die Gebührenhöhe bestimmt sich entweder am Gegenstandswert entsprechender Gerichtskosten oder - ersatzweise - am Zeitaufwand für die Bearbeitung der Anfrage. Hierfür seien 50 Euro pro angefangene Stunde anzusetzen.
Der BFH begründete seine Zustimmung zur Auskunftsgebührenpflicht mit den möglichen Vorteilen bei der Steuergestaltung, die der Steuerpflichtige realisieren könne. In den vom BFH entschiedenen Fällen ging es um steuerliche Auswirkungen von Unternehmensumstrukturierungen.

