Nur selbst getragene Pflegekosten sind abziehbar
Gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind nur endgültig selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Beschluss vom 14.4.2011, Az.: VI R 8/10).
Ein in einem Pflegeheim lebender Mann deckte die Kosten seines Heimaufenthalts mit Hilfe der Pflegeversicherung, Leistungen der Beihilfe und den Zahlungen aus einer privaten Zusatzversicherung. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Pflege als außergewöhnliche Belastung an, lehnte aber die Abzugsfähigkeit ab.
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung nicht doch abzugsfähig seien. Das Gericht entschied im Sinne des Finanzamtes und begründete, dass außergewöhnliche Belastungen nur dann abziehbar seien, wenn der Steuerpflichtige die Leistungen endgültig selbst trage. Die Vorteile aus der privaten Versicherung wirkten sich somit abzugsmindernd aus.

