Eine elektronische Steuererklärung ohne Signatur kann als Einspruch gewertet werden
Fehlt bei einer fristgemäß elektronisch übermittelten Steuererklärung die elektronische Signatur, kann die deshalb unwirksame Erklärung trotzdem zugunsten des Steuerpflichtigen von steuerlicher Bedeutung sein, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz am 21.2.2011 urteilte (Az.: 5 K 2680/09).
Im entschiedenen Fall erhielt eine Steuerpflichtige einen Einkommensteuerbescheid auf Basis geschätzter Bemessungsgrundlagen. Innerhalb der Einspruchsfrist übermittelte sie elektronisch eine gegen die Schätzung gerichtete Einkommensteuererklärung. Dieser fehlte allerdings die elektronische Signatur, weshalb die Erklärung unwirksam war. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ging dann beim Finanzamt die schriftliche, unterschriebene Steuererklärung ein. Wegen verspäteten Eingangs könne diese Erklärung nicht mehr bearbeitet werden, teilte das Finanzamt mit.
Die dagegen gerichtete Klage beim FG war erfolgreich. Das Finanzamt muss die verspätet eingereichte Einkommensteuererklärung bearbeiten und gegebenenfalls seine Schätzung zugunsten der Steuerpflichtigen ändern. Im Gegensatz zur Finanzbehörde wertete das FG die elektronische Steuererklärung trotz fehlender Signatur als eine wirksame Einspruchserklärung, die das Finanzamt zu berücksichtigen habe.
Das FG begründete, dass die für eine wirksame Einkommensteuererklärung einzuhaltenden Formvorschriften nicht für einen Antrag auf schlichte Änderung gelten würden. Das Gericht führte dazu weiter aus: Die innerhalb der Einspruchsfrist übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung sei im Streitfall als Antrag auf schlichte Änderung zu werten. Ein solcher Antrag auf Änderung sei nicht an eine bestimmte Form gebunden, er könne auch formlos, zum Beispiel telefonisch oder sogar konkludent, also stillschweigend, gestellt werden. Er müsse nur konkretisieren, inwieweit und aus welchen Gründen geändert werden solle. Es sei sogar unerheblich, ob die Bearbeiter im Finanzamt den Antrag auf schlichte Änderung überhaupt als solchen erkannt hätten, so die Richter.

