Bei Müllgebühren gibt es keine Steuervorteile
Die Müllabfuhr fällt nicht unter die steuerbegünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Deshalb können auch keine 20 Prozent Steuerermäßigung auf die gezahlten Müllgebühren geltend gemacht werden, wie das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 26.1.2011 entschied (Az.: 4 K 1483/10).
Ein Ehepaar war der Ansicht, dass die Müllabfuhr mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbar sei. Von den Reinigungskosten können jene 20 Prozent als Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht werden.
Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht und begründete, dass nicht das Abholen des Mülls die eigentliche Leistung der Müllabfuhr darstelle, sondern diese mit der Verarbeitung und Lagerung des Mülls erbracht werde. Das Abholen des Mülls als Teilleistung zu werten, die dann separat aus den Müllgebühren herausgerechnet werde, um dann steuerlich begünstigt zu werden, lehnte das FG ebenfalls ab.

