Bei Widersprüchen in der Steuererklärung muss das Finanzamt nachfragen
Fragt das Finanzamt bei widersprüchlichen Angaben in der Steuererklärung beim Steuerpflichtigen nicht nach und erlässt einen Steuerbescheid, kann die Finanzbehörde den Bescheid später nicht mehr zuungunsten des Steuerzahlers ändern, wenn die Aufklärung der widersprüchlichen Angaben zu dessen Lasten geht. Die Berufung auf „Masseverfahren“ schränkt die Ermittlungspflicht nicht ein, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 22.2.2011 entschied (Az.: 3 K 2208/08).
Ein Bezirksverkaufsleiter betreute mehrere Filialen. In seinen Einkommensteuererklärungen machte er seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Nach einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht vorliegen, und änderte die bereits erlassenen Bescheide. Der Verkaufsleiter sei seiner Steuererklärungs- und Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Zwar seien die Verpflegungsmehrkosten hier tatsächlich nicht anzusetzen, doch sei eine Änderung der Steuerbescheide auch bei Vorliegen sogenannter neuer Tatsachen ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannte Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre, so das FG. So habe der Verkaufsleiter zwar unzureichende Angaben gemacht, doch seien seine übrigen Angaben in den Steuererklärungen hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und zu Reisekosten andererseits offenkundig widersprüchlich gewesen.
Hier hätte der Bearbeiter nachfragen müssen. Da er das unterlassen habe, habe er seine Amtsermittlungspflicht verletzt, wie das Gericht befand. Die Entgegnung, es handle sich bei Einkommensteuererklärungen um sogenannte Masseverfahren, greife nicht, da auch im Masseverfahren die Ermittlungspflicht nicht eingeschränkt sei.

