Feiermuffel lösen für Betriebsfest keine nachträgliche Steuerpflicht aus
Nimmt nur eine erheblich geringere Zahl von Arbeitnehmern als vorher kalkuliert an einer Betriebsveranstaltung teil, werden die angefallenen Kosten für die steuerliche Berücksichtigung nicht nachträglich auf die reduzierte Kopfzahl umgerechnet. In diesem Fall bleiben die Aufwendungen steuerfrei, sofern bei der ursprünglichen Kalkulation mit voller Teilnehmerzahl die steuerlich relevante Grenze der Aufwendungen von 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht überschritten wurde, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf am 07.04.2011 entschied (Az.: 11 K 908/10).
Bei der Kalkulation einer Betriebsveranstaltung sind alle Kosten zu berücksichtigen, von der Bewirtung, eventueller Saalmiete über mögliche Gagenverpflichtungen bis zu vom Arbeitgeber bezahlten Transportkosten, zum Beispiel für Taxifahrten. Die Freigrenze liegt bei 110 Euro pro Arbeitnehmer.
Im entschiedenen Fall nahmen statt der erwarteten 600 Arbeitnehmer nur 348 teil. Würden die Gesamtkosten auf die tatsächlichen Teilnehmer umgelegt und wäre dadurch die Freigrenze überschritten worden, hätten die Aufwendungen als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen.
Das FG Düsseldorf entschied sich gegen die Umrechnung auf die tatsächliche Teilnehmerzahl und begründete, dass die teilnehmenden Arbeitnehmer durch die Nicht-Teilnahme eines Großteils der angemeldeten Arbeitnehmer keine Bereicherung erfahren haben.

