Bundesfinanzhof bleibt bei Schiffsfonds restriktiv
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schiffsfonds anfallen, sind Anschaffungskosten und keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, wie sich einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 14.04.2011 entnehmen lässt (Az.: IV R 8/10).
Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten eines in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG geführten Schiffsfonds sind in voller Höhe als Anschaffungskosten des hochseetauglichen Tank- beziehungsweise Containerschiffs zu behandeln. Für den Kapitalanleger ist dies steuerlich ungünstig, da er nur bei der Anerkennung dieser Posten als Betriebsausgaben sofort einen höheren Verlust zugewiesen bekommen hätte, den er mit Gewinnen aus anderen Einkünften steuersparend hätte verrechnen können.
Mit seiner Entscheidung gegen diesen Steuervorteil hat der BFH seine restriktive Rechtsprechung zu Immobilienfonds auch auf Schiffsfonds ausgedehnt. Außerdem entschied der BFH zur Abschreibungsdauer von doppelwandigen Tankschiffen, dass - entsprechend dem Stand der Technik - die übliche Nutzungsdauer nicht zwölf, sondern 17 Jahre beträgt.

