Fahrtenbücher müssen sicher vor nachträglicher Manipulation sein
Mit dem Tabellenkalkulationsprogamm MS-Excel erstellte Tabellenblätter sowie die diesen zugrunde liegenden handschriftlichen Notizen genügen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Mit seinem Beschluss vom 12.07.2011 bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) diese Auffassung der Vorinstanz (Az.: VI B 12/11).
Um den Anteil der Privatfahrten von den beruflich veranlassten Fahrten steuerlich zu trennen, kann als Nachweis ein Fahrtenbuch geführt werden. In seinem Beschluss bekräftigte der BFH seine Auffassung von den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.
Danach müsse das Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten. Dazu gehöre auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt werde, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließe oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lasse.
Ausdrücklich verwies das Gericht auf seine frühere Rechtsprechung, nach der ein mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann genüge, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen seien oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt würden.
Damit scheiden, so der BFH, lose Blattsammlungen ebenso aus wie die oben angeführten Excel-Tabellenblätter.

