Mathematischer Test alleine reicht nicht zur Beanstandung der Buchführung
Fördert ein sogenannter Chi-Test Auffälligkeiten zutage, ist die Buchführung aber ansonsten nicht zu beanstanden, darf die Finanzbehörde keinen höheren Umsatz unterstellen, wie aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 24.08.2011 hervorgeht (Az.: 2 K 1277/10).
Mit dem Chi-Quadrat-Test lassen sich Häufigkeiten von Zahleneingaben in der Buchführung analysieren. Damit soll es möglich sein, insbesondere nachträgliche Manipulationen in der Abrechnung aufzudecken, wie das Gericht erklärte.
Im Ausgangsfall bemängelten die Prüfer des Finanzamtes, dass ein Frisörgeschäft seine Abrechnung in Form von Excel-Tabellen führte. Diese seien im Gegensatz zu den gesetzlichen Vorgaben nicht nachträglich manipulationssicher. Der „Chi-Test“ hätte diese Manipulationen auch nachgewiesen. Daraufhin errechnete das Finanzamt höhere Gewinne des Salons.
Dagegen wandte sich die Steuerpflichtige erfolgreich an das FG. Es sei nicht Aufgabe des Steuerpflichtigen darzulegen, dass das Kassenprogramm keine Manipulationen ermögliche, so die Finanzrichter. Den konkreten Nachweis habe die Behörde nicht erbracht. Behaupte lediglich der mathematische Test eine Manipulationswahrscheinlichkeit von 100 Prozent, sei dies für sich keine ausreichende Grundlage für eine Zuschätzung. Im Ausgangsfall war die Buchführung ansonsten nicht zu beanstanden.

