Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an Steuerausländer nicht anwendbar
Pauschalierte Lohnsteuer auf Sachzuwendungen ist lediglich ein Mittel zur Vereinfachung der Steuerberechnung und kann nur auf im Inland steuerpflichtige Arbeitnehmer angewandt werden. Eine Einbeziehung von im Ausland steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist dagegen rechtswidrig, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 06.10.2011 entschied (Az.: 8 K 4098/10 L).
Im Ausgangsfall ging es um die steuerliche Behandlung eines in Deutschland stattgefundenen Management-Meetings eines international tätigen Konzerns. Zwei Drittel der Teilnehmer waren in Deutschland steuerpflichtig, die übrigen in den Ländern der ausländischen Tochtergesellschaften. Durch dieses Meeting wurden für die in- wie die ausländischen Konzernmitarbeiter insgesamt 124.000 Euro an Sachzuwendungen veranlasst.
Das Finanzamt berechnete die Lohnsteuer pauschalisiert gemäß § 37 b Einkommensteuergesetz (EStG) unter Einbeziehung der ausländischen Arbeitnehmer. Das sei rechtswidrig, befand nun das FG. Das Gericht begründete, dass es nicht gerechtfertigt sei, über § 37b EStG eine im Gesetz nicht vorgesehene Steuerpflicht zu schaffen, zumal sich keine abgeltende Wirkung der Versteuerung für den ausländischen Fiskus ergebe. So sei § 37b EStG eine Erhebungsvorschrift, die nicht dazu führen könne, dass im Ausland steuerpflichtige Personen im Inland steuerpflichtig würden. Auch sei aus der Gesetzesbegründung, wonach die Pauschalierung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens eingeführt worden sei, zu folgern, dass nur Zuwendungen an inländische Empfänger zu erfassen seien.

