Doppelte Haushaltsführung auch bei großer Entfernung der Zweitwohnung vom Arbeitsplatz
Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Weg von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte über die "Gemeindenähe" hinausgeht, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 13.10.2011 entschied (Az.: 11 K 4448/10 E).
Der Arbeitgeber einer kaufmännischen Angestellten verlegte seinen Firmensitz in eine andere Stadt. Seither lebt die verheirate Frau unter der Woche in einer Zweitwohnung, am Wochenende in der ursprünglichen gemeinsamen Wohnung mit ihrem Mann. Die Zweitwohnung ist Eigentum der Angestellten und liegt 141 km von ihrem neuen Beschäftigungsort entfernt. Mit dem ICE läßt sich die Strecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz in einer Stunde bewältigen.
Das Finanzamt wollte die doppelte Haushaltsführung nicht anerkennen, da sich der Zweithausstand nicht in der gebotenen Nähe zum Beschäftigungsort befinde. Geboten sei das Wohnen innerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde oder der näheren Umgebung. Dem widersprach nun das FG. Der Begriff des Beschäftigungsorts im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sei von der Rechtsprechung immer wieder erweiternd ausgelegt worden.
Auch hier sei davon auszugehen, dass die Angestellte am Beschäftigungsort im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG wohne. So orientiere sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Beschäftigungsort" nicht allein am Gesetzeswortlaut, der Begriff sei vielmehr weit auszulegen. Als Maßstab legte das FG an, dass sich die Zweitwohnung noch so nah im Einzugsbereich der Arbeitsstätte befinden müsse, dass ein tägliches Aufsuchen der Arbeitsstätte möglich sei. Diese Bedingung war hier erfüllt.

