Vertragsarztzulassung kein gesondertes Wirtschaftsgut beim Praxiserwerb
Der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulasssung ist im Verkehrswert einer erworbenen Arztpraxis enthalten und kann vom Finanzamt nicht als immaterielles Wirtschaftsgut von der AfA ausgenommen werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.08.2011 entschied (Az.: VIII R 13/08).
Ein Orthopäde erwarb eine Facharztpraxis mit einem Patientenstamm von Kassenpatienten. Der Wert war nach dem Verkehrswert der Praxis bestimmt worden. Das Finanzamt wollte den Vorteil aus der Vertragsarztzulassung herausrechnen. Die Folge der Trennung vom übrigen Praxiswert wäre gewesen, dass der Wert der Zulassung als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut nicht abschreibungsfähig gewesen wäre, was hier die Hälfte des Kaufpreises bedeutet hätte.
Der Auffassung der Finanzbehörde widersprach der BFH mit seiner Entscheidung. Aus dem Verkehrswert der Arztpraxis könne der Vorteil aus der Vertragsarztzulassung nicht als gesondertes Wirtschaftsgut herausgerechnet werden. Ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab sei nicht ersichtlich.

