Niedersächsisches Finanzgericht hält am Steuermaßstab Listenpreis für auch privat genutze Dienstwagen fest
Für einen Dienstwagen, der auch privat genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat ein Prozent des zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden inländischen Listenpreises steuerlich anzusetzen. Diese Regelung ist verfassungsmäßig nicht zu beanstanden, und es besteht auch keine Verpflichtung, Rabatte beim Preis zu berücksichtigen, entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Nds-FG) mit Urteil vom 14.09.20011 (Az.: 9 K 394/10). Gegen diese Entscheidung wurde beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt (Az.: VI R 51/11).
Die sogenannte 1-Prozent-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde durch ein BFH-Urteil vom 17.09.2009 infrage gestellt (Az.: VI R 18/07). In seiner Entscheidung sah der BFH die Listenempfehlung des Autoherstellers nicht mehr als angemessene Grundlage für die steuerliche Bemessung eines auch privat genutzten Dienstwagens an. Anlass waren die in der Praxis des Autohandels gewährten Personalrabatte für sogenannte Jahreswagen, die die Fahrzeuge gegenüber dem Listenpreis erheblich verbilligten.
Das Nds-FG sah trotz der Rabattpraxis keine Verpflichtung, von der pauschalisierenden Listenpreisvorgabe des Gesetzgebers abzuweichen und stattdessen den im Einzelfall ausgehandelten Preis für die Steuerbemessung zu berücksichtigen. Auch bestehe als Alternative weiterhin die Möglichkeit ein Fahrtenbuch zu führen.

