Anschaffungsnebenkosten auch ohne Anschaffungskosten abzugsfähig
Anschaffungsnebenkosten sind auch bei unentgeltlichem Erwerb als Werbungskosten abzugsfähig, wie das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 25.10.2011 entschied (Az.: 13 K 1907/10 E).
Die Steuerpflichtige war Mitglied einer Erbengemeinschaft. Es kam zu einer Erbauseinandersetzung, die für die Frau damit endete, dass sie mehrere bebaute Grundstücke erhielt. Aus Vermietung erzielte sie daraus Einkünfte wie zuvor schon die Erbengemeinschaft. Die ihr im Rahmen der Erbauseinandersetzung entstandenen Aufwendungen, zum Beispiel Kosten für Grundbucheintragungen, machte sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, weil sie durch die Erbschaft keine Anschaffungskosten gehabt habe und deshalb auch keine Anschaffungsnebenkosten geltend machen könne.
Das FG Münster entschied, dass Erwerbsnebenkosten bei unentgeltlicher Anschaffung zwar nicht sofort, allerdings über mehrere Jahre hinweg steuerlich abzugsfähig seien. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen.
Die geltend gemachten Aufwendungen seien wie Werbungskosten gemäß § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) zu behandeln, da sie zur Erzielung von Einkünften gedacht seien. Sie nicht anzuerkennen, verstoße gegen das objektive Nettoprinzip, so das FG. Außerdem monierten die Richter, dass bereits bei einem geringen Teilentgelt für eine Anschaffung die vollen Werbungskosten anerkannt würden, was mit einer vollständigen Verweigerung bei unentgeltlichem Erwerb kaum zu vereinbaren sei.

