Die Fahrten zum Besuch des auswärts lebenden Kindes sind keine außergewöhnliche Belastung
Die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind, hier die monatlichen Fahrten zum auswärts lebenden Kind, sind keine steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (RLP) mit Urteil vom 12.09.2011) entschied (Az.: 5 K 2011/10).
Ein in RLP lebender Vater fuhr monatlich nach Norddeutschland, um sein dort bei der Mutter lebendes Kind zu besuchen. Die Aufwendungen für die Fahrten machte er vergeblich als außergewöhnliche Belastung geltend. Nun scheiterte er auch vor dem FG RLP.
Das Gericht bestätigte den Gesetzgeber, der diese Aufwendungen durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld als abgegolten ansieht. Ein auf Hartz-IV Angewiesener, das Landessozialgericht RLP hatte einem solchen für die Fahrten einen Leistungssonderbedarf zugestanden, sei damit nicht vergleichbar. Solche Fahrten seien gerade nicht bereits ausgeglichen, da sie in der typisierenden Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt seien.

