Elterlicher Fahrdienst zur Schule ist für das Finanzamt ohne Bedeutung
Wenn Eltern ihre Kinder zur Schule fahren, ist das weder eine außergewöhnliche Belastung noch können dafür Werbungskosten geltend gemacht werden, entschied das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (RLP) mit Urteil vom 22.06.2011 (Az.: 2 K 1885/10).
Aus beruflichen Gründen wohnte ein Vater an einem Ort ohne Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr. Seine Kinder brachte er mit seinem Wagen zur Schule und wollte dafür die Aufwendungen bis zur nächsten Haltstelle als außergewöhnliche Belastung anerkannt bekommen. Die Finanzbehörde verweigerte dies ebenso wie die ebenfalls versuchte Geltendmachung als Werbungskosten.
Das FG RLP bestätigte die Auffassung der Behörde. Außergewöhnliche Belastungen lägen nur dann vor, wenn sie nicht nur in ihrer Höhe, sondern auch in ihrer Art und dem Grunde nach außergewöhnlich seien. Die Aufwendungen für die Schulausbildung betreffen alle Eltern und seien schon deshalb nicht außergewöhnlich. Auch die Fahrt zur Schule im elterlichen Wagen sei nicht als ungewöhnlich anzusehen. Und die typischen Aufwendungden seien bereits mit dem einkommensteuerlichen Grundfreibetrag abgegolten, so das Gericht.
Für die Anerkennung als Werbungskosten fehle der notwendige Zusammenhang der Fahrt mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit. Das auslösende Moment der Fahrten zur Schule liege stattdessen in der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern.

