Mit GbR kann Ehepaar Zinsen für Eigenheim in Anschaffungskosten für Miethaus umwandeln
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.10.2011 entschieden, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vom einbringenden Gesellschafter ein ursprünglich privat veranlasstes Darlehen als Gegenleistung für das von ihm eingebrachte Grundstück übernimmt (Az.: IX R 15/11).
Im Ausgangsfall gründete ein Ehepaar eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Ehemann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus in die GbR ein. Die GbR übernahm dafür die Zins- und Tilgungszahlungen für Darlehen, die der Mann ursprünglich zur Finanzierung des privat selbs tgenutzten Eigenheims aufgenommen hatte.
Diese Schuldübernahme führt bei der GbR zu Anschaffungskosten. Die Vorinstanz hatte diese Umwandlung privat veranlasster Schuldzinsen in Anschaffungskosten für das Mietshaus, die nun als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch als steuerlichen Gestaltungsmissbrauch abgelehnt.
Der BFH erkannte dagegen auf einen steuerrechtlich beachtlichen Zusammenhang und begründete, dass in der GbR die Ehefrau das Vermietungsobjekt zu 90 Prozent angeschafft habe und diesem GbR-Anteil eine Schuldverpflichtung in gleicher Höhe gegenüberstünde. Das vermietete Mehrfamilienhaus sei steuerrechtlich dem Bereich der Einkünfteerzielung zuzuordnen. Damit fielen auch die ursprünglich dem privaten Bereich zuzuordnenden Darlehen für das Einfamilienhaus in der GbR unter den Veranlassungszusammenhang Einkünfteerzielungsabsicht.

