Verkauf des selbstgenutzen benachbarten Gartengrundstücks nicht immer steuerfrei
Verkauft ein Steuerpflichtiger während der sogenannten Spekulationsfrist sein neben seiner Wohnung liegendes unbebautes Gartengrundstück, das er bis dahin auch selbst nutzt, und behält er nach dem Verkauf des Gartengrundstücks seine bisherige Wohnung bei, kommt das Privileg der grundsätzlichen Steuerfreiheit des Verkaufserlöses für Wirtschaftsgüter zu eigenen Wohnzwecken nicht zum Tragen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.5.2011 entschied (Az.: IX R 48/10).
Im Streitfall wurde ein ursprünglich zusammenhängendes Flurstück geteilt. Beide Grundstücke wurden von einem Steuerpflichtigen erworben. Auf dem bebauten Grundstück wohnte der Erwerber. Das unbebaute Nachbargrundstück nutzt er als Garten mit. Später, aber noch innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist, veräußerte er das Gartengrundstück wieder und blieb selbst auf dem bebauten Grundstück wohnhaft.
Der BFH entschied nun, dass der Steuerpflichtige aus dem Verkaufserlös Steuern zahlen muss, und wies damit das Begehren ab, den Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) von der Versteuerung auszunehmen. Er führte dazu aus, dass beim Verkauf des benachbarten Gartengrundstücks steuerrechtlich gerade keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliege, weil der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz nicht aufgegeben habe.
Das Gericht berief sich dabei auf den Zweck der privilegierenden Norm und führte dazu im Einzelnen aus: Wenn der Steuerpflichtige das bisher als Garten genutzte Nachbargrundstück veräußere während er auf dem anderen Grundstück wohnen bleibe, sei der Normzweck der Steuerbegünstigung, einen Umzug insbesondere infolge eines Arbeitsplatzwechsels nicht zu erschweren, nicht erfüllt. Es fehle insoweit an einem nach den Wertungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gegebenen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen der Wohnung und dem Grund und Boden des Nachbargrundstücks.

