Zivilprozesskosten sind absetzbar
Kosten für Zivilprozesse sind als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich absetzbar, wie der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 12.05.2011 entschied (Az.: VI R 42/10).
Unabhängig vom Gegenstand können gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz Zivilprozesskosten bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Bisher galt das nur für Prozesse von existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen.
Allerdings, so schränkte der BFH ein, dürfe der Prozess nicht mutwillig sein und müsse außerdem eine hinreichende Erfolgsaussicht bieten. Von einer hinreichenden Erfolgsaussicht sei bereits auszugehen, wenn die Erfolgschance ebenso wahrscheinlich sei wie ein Misserfolg.

