Keine 1-Prozent-Versteuerung bei Beschränkung des Dienstwagens auf den Arbeitsweg
Die Regelung, ein Prozent des Neuwagenlistenpreises als geldwerten Vorteil zu versteuern, ist nicht anwendbar, wenn der Dienstwagen vom Arbeitnehmer, auch wenn er kein Fahrtenbuch führt, dienstlich und ansonsten nur für den Weg zur Arbeitsstätte genutzt werden darf, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.11.2011 (Az.: VI R 56/10).
Die Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung seien keine Privatfahrten, stellte der BFH fest. Im Ausgangsfall muss nun von der Vorinstanz geprüft werden, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht zu privaten Zwecken nutzen durfte.

