Professoren und Richter können kein häusliches Arbeitszimmer absetzen
Professoren üben ihre Tätigkeit in der Universität aus, Richter arbeiten im Gericht. Ist das Berufsbild nicht vom häuslichen Arbeitsplatz geprägt und existiert auch ein vom Arbeitgeber gestellter Arbeitsplatz, kann das häusliche Arbeitszimmer unabhängig von der dort verbrachten Stundenzahl steuerlich nicht geltend gemacht werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen entschied (27.10.2011, Az.: VI R 71/10 und 08.12.2011, Az.: VI R 13/11).
Übe der Steuerpflichtige ausschließlich eine berufliche Tätigkeit aus, müsse die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers danach entschieden werden, ob ein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung stehe oder ob es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle. Dabei komme es, so der BFH, nicht auf die im häuslichen Arbeitszimmer verbrachte Zeit an, sondern darauf, wie nach allgemeiner Verkehrsanschauung das Berufsbild gesehen werde.

