Auch Irrtümer zugunsten des Steuerpflichtigen verjähren
Das Finanzamt kann irrtümlich zu viel erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits verjährt ist. Der Zeitpunk der Änderung der Anrechnungsverfügung ist für die Verjährung unerheblich, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.10.2011 entschied (Az.: VII R 55/10).
Maßgeblich ist der Erlass des Einkommensteuerbescheides, der nach fünf Jahren verjährt. Freuen konnte sich deshalb ein Steuerzahler, dem aufgrund eines Fehlers der Behörde das Zehnfache der zustehenden Lohnsteuererstattung zugesprochen wurde. Er hatte das Geld still vereinnahmt, wie der BFH formulierte, und darf es nun nach Ablauf der Verjährungsfrist auch behalten.

