Gesparter Betrag aus gesenkter Mehrwertsteuer für Hotels kann dem Gast zustehen
Wurde eine Reise vor der gesetzlichen Regelung gebucht, den Mehrwertsteuersatz für Hotelübernachtungen von 19 Prozent auf sieben Prozent abzusenken, steht dem Hotelgast die sich aus der Mehrwertsteuersenkung ergebende Differenz zu, wenn der Reisetermin nach Inkrafttreten des Gesetzes lag. Gegen sein Urteil vom 11.01.2012 hat das Landgericht (LG) Wuppertal wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision zugelassen (Az.: 8 S 54/11).
Im entschiedenen Fall buchte eine Eventagentur im Dezember 2009 Beherbergungsleistungen in einem Fünf-Sterne-Hotel in Timmendorfer Strand für Mai 2010. Zwischenzeitlich trat die Mehrwertsteuersenkung in Kraft. Der Hotelier gab den Steuervorteil allerdings nicht weiter und begründete dies mit dem vereinbarten Gesamtbetrag. In der Berufung entschied nun das LG, dass der gesamte Betrag aus der Steuerreduzierung, immerhin 2.473,30 Euro, der Agentur zustehe.

